§ 79 Abs 1 GewO (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung, erforderlicher Interessensschutz; Brandschutz, „Türen sind selbstschließend einzurichten“, zweiflügelige Türen, Geltung für Steh- und Gehflügel; „brandbeständig gemäß ÖNORM B 3850“, Vorschrift für eine bestimmte Kennzeichnung, keine)
§ 367 Z 26 GewO (Strafbestimmungen, Nichteinhaltung von Bescheidauflagen)