§ 81 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, Notwendigkeit des Interessensschutzes; Bewilligungsverfahren, Bedachtnahme auf Belange des Arbeitnehmerschutzes; Auflagenvorschreibung, Notwendigkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, keine)
VwGH 28.01.1997, 96/04/0117