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VwGH 22. 4. 1997, 95/04/0045 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1998/754ZfV 1998, 356

§ 14 Abs 2 GewO (Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Gleichstellung, Voraussetzungen; volkswirtschaftliches Interesse, Bedarf, gesamtwirtschaftliche Betrachtung; Mitwirkungspflicht)

VwGH 22.04.1997, 95/04/0045

Bei der Prüfung des Vorliegens des positiven Tatbestandsvermerks des § 14 Abs 2 GewO, des „volkswirtschaftl Interesses“, ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der Amtswegigkeit des VerwVerf eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was immer dann der Fall ist, wenn der amtswegigen beh Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtl VerwVorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale fakt Grenzen gesetzt sind. Dies trifft für § 14 Abs 2 zweiter Satz leg cit insofern zu, als die Feststellung, die nach dem Inhalt des Ansuchens beabsichtigte Gewerbeausübung durch den ASt liege im volkswirtschaftl Interesse, notwendigerweise ein entspr Vorbringen und Beschleunigungsanbringen der Partei voraussetzt (vgl in diesem Zusammenhang die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerfahrens, 5. Auflage, S 299 ff, wiedergegebene Jud VwGH zur Mitwirkungspflicht).

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