§ 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Nachsicht vom Befähigungsnachweis; volle Befähigung, Beherrschung des gesamten Stoffes)
§ 28 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1994 (hinreichende tatsächliche Befähigung; Unzumutbarkeit der Erbringung des Befähigungsnachweises aus wichtigen persönlichen Gründen)