§ 79 Abs 1, 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Auflagen, nachträgliche Vorschreibung; Genehmigung zur Wesensveränderung der Betriebsanlage, keine; Adressat der Vorschreibung, Anlageninhaber)
VwGH 12.11.1996, 94/04/0266
Im Verf gem § 79 Abs 1 und 2 GewO 1994 besteht keine Ermächtigung der Beh, durch nachträgl Auflagenvorschreibung das Wesen der genehmigten Betriebsanlage zu verändern. Im BeschwFall fehlen ausreichende Feststellungen darüber, welche Auswirkung die Auflagenvorschreibung auf das Wesen der genehmigten Betriebsanlage der Bfin haben wird. Nach den Umständen des BeschwFalles hätte es solcher Feststellungen jedoch bedurft, weil unter Bedachtnahme auf das in der genehmigten Betriebsanlage ausgeübte Betriebsgeschehen (Obst- und Gemüsehandel) die Eignung der vorgeschriebenen Betriebsbeschränkung (Zulieferbeschränkungen), das Wesen der genehmigten Betriebsanlage der Bfin zu verändern, nicht ausgeschlossen werden kann.