§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlage, Nachbarn, Parteistellung, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; Geltendmachung eines Verfahrens nach AWG)
VwGH 12.11.1996, 94/04/0160
Der Bf erachtet sich in seinen Rechten - nur - verletzt, weil kein gewerbebeh GenehmigungsVerf sondern ein solches nach dem AWG durchzuführen (gewesen) wäre. Dabei handelt es sich aber nicht um ein solches subj Recht, welches im Verf über ein Ansuchen um Genehmigung einer gewerbl Betriebsanlage) (bzw der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) als Nachbarrecht im Sinne des § 356 GewO 1994 geltend gemacht werden könnte. Ein solches subj-öff Nachbarrecht lässt sich auch nicht (etwa mittelb) aus dem AWG ableiten. Dies schon deshalb, weil antragsbedürftige VerwAkte nicht von Amts wegen gesetzt werden dürfen; wurde ein A auf Genehmigung einer Anlage nach (hier) § 29 Abs 1 Z 3 AWG nicht gestellt, so hat auch der Nachbar keinen Erledigungsanspruch. Zurückw.