§ 4 Abs 7 FlUG (Aufteilung der Fleischuntersuchungsagenden; Arbeitsverteilung; Voraussetzungen; Bestellung mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte)
VwGH 18.02.1997, 95/11/0205
Gegen die Anwendbarkeit des § 4 Abs 7 FlUG wendet der Bf einerseits ein, es fehle an der Grundvoraussetzung, dass für eine Gd bereits zwei oder mehrere „gleichwertige“ Fleischuntersuchungstierärzte bestellt seien, hier liege ledigl eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Verhinderung vor, er sei „der einzige im Bereich der Gd bestellte Fleischuntersuchungstierarzt“. Andererseits führt er aus, mit der Stellvertretungsregelung liege bereits eine „eindeutige Arbeitsverteilung iSd § 4 Abs 7 “ vor bzw sei „bereits mit dem B Agrar11-166/6/95 eine Aufteilung zwischen bestellten Fleischuntersuchungstierärzten“ erfolgt. Dazu ist zu bemerken, dass eine bloße Stellvertretungsregelung noch keine Aufteilung der Tätigkeiten von Fleischuntersuchungstierärzten in einer Gd in räuml, sachl oder zeitl Hinsicht, wie sie durch § 4 Abs 7 FlUG ermöglicht werden soll, bedeutet. Zu einer Regelung bloß für den Fall der Verhinderung eines Fleischuntersuchungstierarztes bedurfte es dieser Best nicht; dies war schon nach der früheren Rechtslage möglich. Mit der (wenn auch räuml eingeschränkten) Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte für Ferlach neben dem Bf war die Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs 7 FlUG, das Vorhandensein von mehr als einem Fleischuntersuchungstierarzt in ein und demselben Gebiet ohne eine geeignete Arbeitsverteilung zwischen ihnen, gegeben. Aus welchen Gründen sich die bel Beh in Ausübung des ihr zustehen- den Organisationsermessens zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte veranlasst sah, braucht nicht geprüft zu werden, weil dem Bf insoweit keine Parteistellung zukommt. Abw.