§ 37 Abs 4 FrG (Zuständigkeit der Behörde)
VwGH 19.06.1996, 96/21/0058
Die hier zur Beurteilung stehende Feststellung der bel Beh, es lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs 4 FrG vor, beruht offensichtl auf der verfehlten Rechtsansicht, dass bei einem Ausspruch gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 jedenfalls eine Feststellung gem § 37 Abs 4 FrG zu erfolgen habe. Für einen Ausspruch gem § 37 Abs 5 FrG besteht aber nur in solchen Fällen eine gesetzl Grundlage, in denen eine Abschiebung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erforderl ist.