§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verlängerung eines Reisepasses; Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes; Furcht vor Verfolgung)
VwGH 05.06.1996, 96/20/0308
Nicht (notwendigerweise) der Wegfall der Furcht vor einer Verfolgung im Falle der Rückkehr, sondern (schon) der Wegfall der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft, wegen der im Heimatland drohenden Verfolgung auch bloß außerhalb dieses Landes dessen Schutz (hier durch Verlängerung des Reisepasses) in Anspruch zu nehmen, lässt in der in § 1 Z 1 AsylG 1991 geregelten Weise die Flüchtlingseigenschaft erlöschen. Dass von den VertretungsBeh im Ausland für den Flüchtling nur selten eine Gefahr ausgeht, spielt dabei keine Rolle (vgl Grahl/Madsen, The Status of Refugees in International Law 1, 379 f).