§ 18 Abs 1 FrG (Gefährlichkeitsprognose; Gesamtverhalten; Feststellungen über strafbares Verhalten)
VwGH 19.06.1996, 95/21/0856
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach § 18 Abs 1 FrG die auf best Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art 8 MRK gen öff Interessen gefährdet. Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Bf zu berücksichtigen. Entscheidend ist hiebei aber nicht das Vorliegen einer rk Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zugrundeliegenden strafbare Verhalten des Fremden. Es ist daher in einem solchen Fall unumgängl, nicht nur auf die Art und Anzahl allfälliger Bestrafungen oder Verurteilungen zu verweisen, sondern das diesen zugrundeliegenden strafbare Verhalten des Fremden festzustellen. Diese Rechtslage verkannte die bel Beh. Sie leitete näml, wie die B-Begr unMissverständl zeigt, ledigl aus der Art und Anzahl der übertretenen Normen die im § 18 Abs 1 FrG umschriebene Annahme ab. Eine Umschreibung der begangenen Straftaten findet sich nicht im B und ist auch nur zum Teil aktenkundig. Die Begr des angef B bietet daher keine Grundlage, um die im § 18 Abs 1 FrG aufgestellte Gefährlichkeitsprognose stellen zu können.