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VwGH 22. 5. 1997, 95/21/0676 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/720ZfV 1998, 348

§ 6 Abs 2 erster Satz AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Bewilligungserteilung, Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus; Aufenthalt im Ausland bis zur Erledigung des Antrages)

VwGH 22.05.1997, 95/21/0676

Nach stRsp des VwGH hat der Fremde - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl VwGH 12.11.1996, 95/19/1195 und 95/19/1898) - sich nicht nur im Zeitpunkt der A-Stellung im Ausland aufzuhalten, sondern im Regelfall auch weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis zur Erledigung seines A (vgl VwGH 16.04.1997, 95/21/0617); durch die A-Stellung mittels eines Vertreters im Ausland wird der gen Formvorschrift nicht entsprochen (vgl VwGH 28.04.1995, 95/18/0626, ua). Entgegen der Ansicht des Bf war nach der maßgebl Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B ein ErstA auf Erteilung einer AufenthaltsBew auch dann im Ausland zu stellen, wenn dieser A auf eine Familienzusammenführung iSd § 3 AufG gestützt war. Erst die V der BReg v 27. 6. 1995, BGBl 1995/408, sah im § 3 Z 4 eine Zulässigkeit der ErstA-Stellung im Inland für Angehörige von österr Staatsbürgern vor. Die bel Beh konnte daher frei von Rechtsirrtum die Versagung der AufenthaltsBew auf den Verstoß gegen § 6 Abs 2 erster Satz AufG stützen. Abw.

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