§ 4 Abs 2 Satz 2 AufG (Verlängerung einer Bewilligung um höchstens zwei weitere Jahre, kein Eintritt eines Ausschließungsgrundes)
VwGH 22.05.1997, 95/21/0514
§ 4 Abs 2 zweiter Satz AufG ist dahin zu verstehen, dass die Heranziehung von Tathandlungen, die bereits vor Erteilung der jeweils letzten Bew begangen wurden, dann für die Versagung einer Bew unter sinngem Anwendung der für die Verlängerung von Bew geltenden Vorschriften ausscheiden, wenn der Fremde im Anschluss daran kein weiteres Verhalten setzt, welches iZm den vorangegangenen Tathandlungen eine Gefährdungsprognose rechtfertige. So schon VwGH 17.10.1996, 95/19/0213.