§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; zeitlicher Konnex zwischen Verfolgungshandlungen und Flucht)
VwGH 09.05.1996, 95/20/0349
Einzig tragende Begr der bel Beh für die Abw der Berufung des Bf (Kurde in der Türkei) und damit Versagung von Asyl war die Annahme des mangelnden zeitl Konnexes zw den von ihm geschilderten Verhaftungen, Misshandlungen und Folterungen einerseits und der am 6. 8. 1991 erfolgten Flucht aus seinem Heimatland andererseits, ohne in Abrede zu stellen, dass die vom Bf geschilderten Festnahmen, Haft und Folter an sich geeignet wären, Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 zu begründen. Geht man aber davon aus, dass die letzte Verhaftung des Bf am 20. 2. 1991 erfolgt war und 20 Tage dauerte, ergibt sich, dass seine Freilassung etwa Mitte März 1991 erfolgt sein muss. Seine Ausreise erfolgte daher etwa 4 3/4 Monate nach seiner Haftentlassung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf darüber hinaus angegeben hat, dem am 15. 7. 1991 stattgefundenen Massaker in Diyarbakir, anlässl dessen auch zwei seiner Cousins ums Leben gekommen seien, nur durch Zufall entkommen zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr sei keine „aktuelle“. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.