§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG (sicheres Drittland; Feststellungen zur Fluchtroute; Verschiebung der Beweislast durch Annahme, alle Nachbarstaaten Österreichs seien sicher)
VwGH 05.06.1996, 95/20/0241
Soweit die bel Beh davon ausgeht, dass die Bfin Sicherheit vor Verfolgung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gefunden habe, weil sie über den Landweg in das Bundesgebiet gekommen sei und Österreich nur von Staaten umgeben sei, die die Genfer FlKonv unterzeichnet haben, somit als sichere Staaten anzusehen seien, wird übersehen, dass zur tatsächl Fluchtroute keine Feststellungen getroffen worden sind. Damit konnte die Bfin die Frage der Effektivität der Rechtsordnungen der ihre Fluchtbewegung betreffenden Mitgliedstaaten der Genfer FlKonv, insbes die dort behauptete Einhaltung des Refoulementverbotes nicht wirksam bekämpfen, weil die bel Beh von der Fiktion ausging, dass sie durch sämtl Nachbarstaaten Österreichs gereist sein könnte.