§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Zweck der „Ladung“; keine Anwendung, wenn nur Parteiengehör ermöglicht werden soll)
VwGH 05.06.1996, 95/20/0175
Der der ggstdl Ladung zugrundeliegende Auftrag der bel Beh an das Bundesasylamt hatte den Zweck, dem Bf die Möglichkeit zu bieten, in Ergänzung seiner Berufung einfache VerfMängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Beh 1. Instanz geltend zu machen. Sollte der Bf eine solche Ergänzung nicht für erforderl halten, würde der BerufungsB aufgrund der Ermittlungsergebnisse 1. Instanz und der Berufung einschließl allfällig vorliegender Berufungsergänzungen erlassen werden.