§ 13 Abs 1 AufG (Berechtigung zum Aufenthalt im Inland; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes)
VwGH 18.04.1997, 95/19/1134
Der Bf verkennt, dass er auch durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des AufG am 1. 7. 1993 noch keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland iSd § 13 Abs 1 AufG erlangt hätte. Denn bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich um ein Rechtsinstitut, das auf die Beendigung des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet abzielt. Selbst die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines A auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verschafft dem Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland, wenn und solange ihm kein Sichtvermerk (gleichgültig in welcher Form) oder sonstiger Aufenthaltstitel rechtsgültig erteilt ist. Der Bf geht selbst davon aus, dass sein letztgültiger Sichtvermerk mit 3. 5. 1993 ablief. Ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Aufenthaltsverbotes hatte er daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG keine gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, weshalb die Übergangsregelung des § 13 Abs 1 AufG nicht zum Tragen kommt.