§ 41 Abs 1 FrG (Entzug der persönlichen Freiheit, Schubhaft, Sicherungsinteresse, Ausreiseunwilligkeit trotz durchsetzbarer Ausweisung)
§§ 51, 52 FrG (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; durchsetzbare Ausweisung; Prüfung der Ausweisung, keine)