§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; Wehrdienstverweigerung, Kosovo-Albaner, Ungleichbehandlung aus Gründen der FlKonv in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise erforderlich)
VwGH 19.03.1997, 95/01/0546
Den Beh des VerwVerf ist in der Sache zunächst insoweit beizupflichten, als die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - nach stRsp für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Von einer asylrechtl relevanten Furcht vor Verfolgung ist allerdings in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden musste, dass ein Asylwerber hinsichtl seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt werde, oder in denen davon auszugehen ist, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus diesen Gründen gegen diesen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt würde (VwSlg 14.089 A/1994, verst Sen).