- EWR-Abkommen, BGBl 1993/909 (Derogation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden nationalen Rechts, aber kein Vorrang im Sinn von Verdrängung auch später gesatzten nationalen Rechts; Übergangsbestimmung im UVP-Gesetz, späteres Inkrafttreten)
§ 46 Abs 4 UVP-G (Inkrafttreten; UVP für Vorhaben nach BStG nicht durchzuführen, wenn das Anhörungsverfahren nach BStG bis 30. 6. 1994 eingeleitet)