§ 20 Abs 5 Oö StatutarGd-BeamtenG (Dienstbeschreibung; Bescheid, Beurteilungszeitraum)
VwGH 19.03.1997, 96/12/0267
Obwohl die Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung durch den Dienststellenleiter im Abs 5 zweiter Satz des § 20 Oö StatutarGd-BeamtenG nur als „Verständigung“ bezeichnet wird, ist aus den damit verbundenen Rechtsfolgen iZm der BeschwRegelung, der dieser Beschw zukommenden aW und der Verpflichtung der DienstbeschreibungsKomm endgültig zu entscheiden, vor dem Hintergrund der gebotenen Anwendung verfahrensrechtl Grundsätze bzw des DienstrechtsverfahrensG der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls die Dienstbeschreibung mit einer nicht mindestens auf „gut“ lautenden Gesamtbeurteilung durch den Dienststellenleiter genauso wie die E über das RM „Beschw“ in Bescheidform zu erfolgen hat. Gegenstand des Verf sind dabei die Dienstleistungen des Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.