§ 14 Abs 1 Nö GdBezügeG (Hinterbliebenenpension; Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt)
VwGH 19.03.1997, 94/12/0077
1. Maßstab ist die im Zeitpunkt der Erlassung des angef B geltende Rechtslage. Dies gilt auch für den Fall, dass das die Rechtsgrundlage des angef B bildende G nach der Erlassung dieses B, aber mit rückwirkender Kraft - bezogen auf einen vor Erlassung dieses B gelegenen Zeitpunkt - geändert wird (vgl zB VwSlg 6361/A, 12.197/A - nur Leitsatz, sowie VwGH 18.04.1988, 86/12/0091).