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VwGH 19. 3. 1997, 94/12/0050 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/662ZfV 1998, 329

§ 6 Abs 2 BDG (Begründung des Dienstverhältnisses, Dienstantritt; Begriff, Dienstbereitschaft, Unterlassung der Umsetzung, rechtswidriges Verhalten des Dienstgebers)

VwGH 19.03.1997, 94/12/0050

Der Beamte hat seinen Dienst nach § 6 Abs 2 BDG dann angetreten, wenn er sich in der erkennbar zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, die ihm von der Dienstbeh zugewiesene, seinem Amt entspr Tätigkeit unverzügl aufzunehmen, bei jener Stelle eingefunden hat, an der er nach Willen der Dienstbeh tätig sein soll (vgl dazu VwSlg 4617/A zu § 59 Abs 3 GÜG). Neben der physischen Anwesenheit an einem best Ort ist also die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erforderl, damit ein Dienstantritt iSd § 6 Abs 2 BDG vorliegt. Die tatsächl Aufnahme der dienstl Tätigkeit ist zwar im Normalfall der Ausdruck dieser Dienstbereitschaft; sie ist aber nicht eine unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen des Dienstantrittes iSd § 6 Abs 2 BDG, weil die Dienstbereitschaft entscheidend ist. Das ist einerseits der Fall, wenn eine Umsetzung der Dienstbereitschaft aus Gründen unterbleibt, die nicht der Bedienstete zu vertreten hat. Andererseits ist das Unterbleiben einer tatsächl Aufnahme einer dienstl Tätigkeit auch dann unschädl, wenn der Bedienstete ernsthaft seine Dienstbereitschaft erklärt, zugleich aber um eine Dienstbefreiung ansucht und ihm diese auch gewährt wird. Dabei ist dem DG jedoch ein allfällig rechtswidriges Verhalten seiner Organwalter, die die Dienstgeberfunktion wahrzunehmen haben, zuzurechnen, es sei denn, dass der Bedienstete um diese Rechtswidrigkeit weiß. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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