- Tir GSLG 1970 (Feststellung des Inhalts eines Bringungsrechtes; Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides, wenn Leistungsbescheid möglich)
VwGH 14.05.1997, 96/07/0200
Im BeschwFall ist ein rechtl Interesse der Bf an der begehrten Feststellung des Inhaltes eines Bringungsrechtes durch Erlassung eines FeststellungsB schon deswegen nicht zu erkennen, weil sie einer durch die MP unternommenen Benützung der Bringungsanlage zum Zwecke des Betriebes der Kompostieranlage mit einem das von ihnen verfolgte Anliegen zufolge der unmb Vollstreckbarkeit eines darüber ergehenden B viel wirksamer verfolgenden Begehren auf Unterlassung der Benützung der Bringungsanlage für solche Zwecke begegnen konnten. Da schon der Umstand der Möglichkeit der Erlassung eines auf Unterlassung lautenden LeistungsB der Zulässigkeit der Erlassung eines FeststellungsB entgegenstand, erweist sich der angef B aus diesem Grunde als inhaltl rechtswidrig (vgl hiezu VwGH 18.01.1994, 92/07/0031). Mit dem den Intentionen der Bf diametral widerstreitenden Spruch des angef B verletzt diese im VerfRecht wurzelnde Rechtswidrigkeit des B im Ergebnis Rechte der Bf ungeprüft der Frage, ob der Inhalt der von der bel Beh unzulässigerweise getroffenen meritor Erledigung des FeststellungsA mit der Rechtslage im Einklang steht. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.