§ 454 Abs 1 ZPO (Besitzstörung, vertraglich eingeräumter Rechtsbesitz geht aus dem Eigentumsrecht erfließendem Sachbesitz vor)
VwGH 11.03.1997, 96/07/0100, 0102
Die Bindungswirkung der seinerzeitigen Bewirtschaftungsvereinbarungen nahm den Bf für die Dauer des aufrechten Bestandes der vertragl Bindung das Recht, sich gegenüber den Partnern der Vereinbarungen und gegenüber solchen Pers auf ihr Eigentum an den betroffenen Grundflächen zu berufen, die den vertragl eingeräumten Rechtsbesitz mit Zustimmung der Rechtsbesitzer ausübten. Der aus dem Eigentumsrecht erfließende Sachbesitz der Bf muss dem vertraglich eingeräumten Rechtsbesitz weichen (vgl Koziol-Welser, Grundriss des bürgerl Rechts II10, 21). Dieses rechtl Ergebnis gilt auch jenen Pers gegenüber, die sich auf den vertragl anderen Pers eingeräumten Rechtsbesitz berufen und ihre Sachinhabung von solchem Rechtsbesitz ableiten. Abw.