§ 90 Abs 1 OÖ FLG 1979 (Genehmigungspflicht von während eines Verfahrens geschlossenen Vergleichen, die ein Agrarverfahren betreffen)
§ 90 Abs 2 OÖ FLG 1979 (Widerruf von während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebener Erklärungen, Zustimmung der Agrarbehörde erforderlich; Zustimmungsversagung bei Besorgung einer erheblichen Verfahrensstörung durch den Widerruf)