§ 102 Abs 1 OÖ FLG 1979 (Zuständigkeit der Agrarbehörden, Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck des Verfahrens in dasselbe einbezogen werden müssen; auch Besitzstörungsverfahren)
§ 102 Abs 3 OÖ FLG 1979 (Zuständigkeitskonzentration, anzuwendende Rechtsvorschriften; nur Verweis auf materiell-rechtliche Normen; Regelung des § 454 Abs 1 ZPO hat materiellen Gehalt)