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VwGH 11. 3. 1997, 95/07/0198 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 1998/650ZfV 1998, 326

§ 454 Abs 1 ZPO (Besitzstörung, Mindestinhalt, Rechtsschutzbegehren, auf den in § 339 ABGB gewährleisteten Besitzschutz abzielendes Rechtsschutzziel)

VwGH 11.03.1997, 95/07/0198

Ist der Gegenstand eines verfeinleitenden Anbringens generell nach dem mit der Eingabe angestrebten Erfolg, nach dem erkennbaren Inhalt des verfolgten Anliegens zu beurteilen (vgl Erk vom 24. 10. 1995, 94/07/0058), so hat dies umso mehr für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob eine Partei mit dem Anbringen den ihr aus dem bürgerl Recht erwachsenden Besitzschutz geltend macht, weil dieser Besitzschutz seine fristgerechte Wahrung voraussetzt und ohne diese fristgerechte Wahrung erlischt. Ob ein von einer Störung seines Besitzes Betroffener den aus § 339 ABGB erfließenden beh Schutz in Anspruch nehmen will, bleibt seiner E überlassen, die er unter der Vorgabe der Frist des § 454 Abs 1 ZPO zu treffen hat. Entscheidet sich der in seinem Besitz Gestörte - wie im vorliegenden Fall die MP - für die Beschreitung eines anderen rechtl Weges als jenen der Geltendmachung des bürgerl-rechtl Besitzschutzes, dann steht dies einer nachträgl Umdeutung eines Anbringens anderen Inhaltes in einen BesitzstörungsA nach Ablauf der Frist des § 454 Abs 1 ZPO entgegen. Die erst am 29. 11. 1994 abgegebene Erklärung der MP, ihr Schreiben vom 9. 9. 1994 - ungeachtet seines gänzl anderen VerfZieles - nunmehr als BesitzstörungsA anzusehen, konnte im Hinblick auf die im August 1994 stattgefundenen Besitzstörungshandlungen der Bf den Besitzschutz aus § 339 ABGB nicht mehr erfolgreich geltend machen.

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