§ 36 HKG (Landeskammer, Sektion Industrie, Zugehörigkeit, Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes, Bedachtnahme auf Gewerbeschein, keine)
VwGH 10.12.1996, 94/04/0247
Aus dem Wortlaut des Gewerbescheines der Bfin ist für ihre Zugehörigkeit zur Sektion Industrie noch nichts gewonnen. Denn die Beurteilung, ob eine „sonstige Industrieunternehmung“ iSd § 36 HKG vorliegt, bedarf keiner Bestätigung oder Mitwirkung der GewerbeBeh. Die einem Gewerbeberechtigten im gewerbebeh Verf erteilte Gewerbeberechtigung schließt keineswegs aus, dass er sein Gewerbe (fakt) handwerksmäßig oder industriemäßig aus- übt. Die bel Beh war daher durch den Wortlaut des Gewerbe- scheins der Bfin allein nicht gehindert, im kammerbeh FeststellungsVerf eine (an der fakt Ausübung orientierte) selbständige Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Unternehmen der Bfin als „sonstige Industrieunternehmung“ iSd § 36 HKG anzusehen ist.