§ 18 Abs 5 Oö ROG 1972 (Grünland; Zulässigkeit der Errichtung von Bauten und Anlagen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen; Umbau eines Bauwerks muss nicht der Grünlandwidmung entsprechen)
VwGH 29.04.1997, 96/05/0251
Der in der hier maßgebl Legende betreffend die Widmung „Grünland-Grünzug“ enthaltene Regelungsgegenstand „Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen“ kann sich nur auf jene bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd § 41 Abs 1 Oö BauO beziehen, die die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen zum Gegenstand haben (VwGH 27.02.1996, 95/05/0032). Der Umbau eines Gebäudes nach der hier anzuwendenden BauO ist eine Änderung eines Gebäudes; ein Verbot einer bloßen Änderung kann aber aus der anzuwendenden Flächenwidmung „Grünland-Grünzug“ nicht abgeleitet werden.