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VwGH 7. 11. 1996, 95/06/0256 (BAURECHT, RAUMORDNUNG)

JudikaturBAURECHT, RAUMORDNUNGZfV 1998/630ZfV 1998, 321

§ 23 Abs 5 lit a Stmk ROG 1974 (reines Wohngebiet, Anlagen, die dem Gebietscharakter nicht widersprechen; Heurigenlokal; Feststellung des Gebietscharakters; Abstellen auf konkret vorhandene Betriebe)

VwGH 07.11.1996, 95/06/0256

Nach dem Erk Sg 13.536 A/1991 war maßgebl, ob sich das Projekt „- abgesehen davon, dass von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürfen - in die in der engeren räuml Umgebung tatsächl vorkommenden Nutzungen (also etwa bei Vorhandensein konsentierter Heurigenlokale) in der unmittelbaren Umgebung einfügt“. Von Bedeutung war somit die tatsächl rechtmäßige diesbezügl Situation in der unmittelbaren Umgebung des verfggstndl Betriebes. Das von der bel Beh herangezogene ortsplaner GA führt ein Chinarestaurant, ein Buschenschanklokal und ein zur Zeit der GA-Erstellung geschlossenes Gasthaus an. Die genaue Entfernung dieser Gastgewerbebetriebe vom verfggstndl Betrieb wurde im GA nicht angegeben, da diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen wurde. Aus den Beilagen ergibt sich, dass das Chinarestaurant ca 220 m und der Buschenschankbetrieb auf der Straße ungefähr 180 m (Luftlinie etwa 140 m) vom verfggstndl Betrieb entfernt sind. Das nach dem GA geschlossene Gasthaus, das nach Auffassung der Bfinnen auch nicht mehr in Betrieb genommen werde, liegt ca 260 m entfernt. Nach Auffassung des VwGH kann bei diesen Entfernungen nicht mehr von Gastgewerbebetrieben in der unmittelbaren Umgebung des verfggstndl Betriebes gesprochen werden. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang, dass das GA bei der wiedergegebenen Beschreibung der „unmittelbaren Umgebung“ die angeführten drei Gastgewerbebetriebe auch nicht anführt. Schon aus diesem Grund kann das herangezogene ortsplaner GA nicht als schlüssig angesehen werden und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Gebietscharakter in der unmittelbaren Umgebung von vergleichbaren Betrieben geprägt wird und sich der Gastgewerbebetrieb in die in der engeren Umgebung tatsächl vorhandenen Nutzungen somit einfügt. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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