§ 4 lit c Krnt BauO 1996 (Bewilligungspflicht; Änderung der Verwendung von Gebäuden)
§ 5 Krnt BauO 1996 (Anzeigepflicht; Maßnahmen nach § 4 lit b bis f , wenn bestimmte öffentliche und private Interessen nicht beeinträchtigt werden können)
§ 32 Abs 1 Krnt BauO 1996 (Ausführung, Vollendung, Verwendung von Vorhaben ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung; bescheidmäßiger Auftrag, um Bewilligung anzusuchen, oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen; Adressat Bewilligungsinhaber oder Eigentümer; Wohnungseigentum, Vermietung; keine Parteistellung des Bestandnehmers)