§ 7 Abs 6 Tir BauO (Abstandsflächen, zulässige Bauten; oberirdische bauliche Anlagen bis 2,80 Wandhöhe an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite; Anbau eines Hobbyraumes und eines Lagerraumes an bestehendes Wohnhaus; selbständige bauliche Anlage; Begehbarkeit; Begehbarkeit vom bestehenden Gebäude aus nur im erforderlichen Ausmaß)
VwGH 24.04.1997, 96/06/0275