§ 21 Abs 5 Krnt BauO (Bauverfahren, öffentlichrechtliche Einwendungen; aus Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; zB Best über Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks, Lage des Bauvorhabens, Schutzbestimmungen hinsichtlich Nachbarschaft in gesundheitl Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen; Einwand der Hangrutschung)
VwGH 25.03.1997, 96/05/0278