§ 129 Abs 10 Wr BauO (konsensloser Bau, Abweichungen von Bauvorschriften, keine nachträgliche Bewilligung; baupolizeilicher Auftrag auf Beseitigung, Beseitigungsauftrag)
VwGH 27.05.1997, 96/05/0266
Ausführungen zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist (VwGH 18.06.1991, 91/05/0094). Die beiden Eigentümer waren zu Recht Adressaten des Auftrages. Der Zivilprozess zw ihnen kann auf die Erfüllungsfrist keinen Einfluss haben. Wenn die bel Beh unter Bedachtnahme auf offene Zivilprozesse eine offenkundig längere Frist gesetzt hat als dies techn notwendig wäre, so kann darin, dass die Beh dem Fristbegehren (auf noch längere Frist) nicht voll entsprochen hat, kein ErmessensMissbrauch liegen. Abw.