§ 134 Abs 3 Wr BauO (Baubewilligung, Verfahren, Parteien; Eigentümer der Nachbargrundstücke, wenn Bau ihre subjektiven Rechte berührt; auch Eigentümer einer unbebauten Liegenschaft)
VwGH 25.03.1997, 96/05/0261
Eine gemeinsame Grundgrenze ist für die Qualifikation einer Liegenschaft als benachbart weder ausreichend noch erforderlich. Maßgebl für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist auch nicht, ob nachteilige Einwirkungen auf eine andere Liegenschaft tatsächl eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Bedeutungslos ist die Lage der Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft, weil auch der Eigentümer einer unbebauten Liegenschaft gegen das Bauvorhaben Einwen erheben kann, wenn durch dieselbe seine in der BauO begründeten subj-öff Rechte verletzt werden. Wer als Inhaber einer benachbarten Liegenschaft Parteistellung im BauBewVerf genießt, bestimmt sich jeweils nach der Art der Bauführung (VwSlg 3.674 A/1955). § 134 Abs 3 Wr BauO lässt klar erkennen, dass auch die Eigentümer einer Liegenschaft, welche durch eine Verkehrsfläche von dem zu bebauenden Bauplatz getrennt ist, regelmäßig Parteien des baubeh BewVerf sind.