§ 35 Abs 1 Oö BauO 1976 (Bau, Ableitung der Abwässer; Erfordernis eines ausreichend konkretisierten Projekts, Bauvorhaben insofern ein untrennbares Ganzes)
§ 35 Abs 2 Oö BauO 1976 (Abwasserbeseitigung, Senkgrube ungenügend)
§ 49 Abs 4 Oö BauO 1976 (Baubewilligung, Erteilung unter Auflagen; keine wesentliche Änderung des Projekts durch die Auflagen; projektsändernde Auflagen unter den Bedingungen des § 49 Abs 4 zulässig; Bauantrag mit Abwasserbeseitigung mittels Senkgrube, nicht durch Auflagen bewilligungsfähig machbar)