§ 31 Abs 1 Oö BauO 1994 (Nachbar; Eigentümer eines 15 m entfernten Grundstückes)
§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (Baubewilligungsverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; demonstrative Aufzählung; Bestimmungen über die Bauweise, Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, Lage des Bauvorhabens, Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen; kein absolutes Recht auf Einhaltung der Widmung)