§ 118 Abs 9 Nö BauO (Bauverfahren, Nachbarn, subjektive Rechte; Gestaltung von Stütz- und Einfriedungsmauern)
§ 120 Abs 4 Nö BauO (Baubewilligung, kein Bebauungsplan; kein auffallender Widerspruch zur bestehenden Bebauung; Gestaltung der Einfriedungen; Bildung des Beurteilungsgebietes; Heranziehung eines in zwei deutlich unterschiedliche Teile zerfallenden Gebietes)