§ 23 Abs 2 Oö BauO 1976 (bauliche Anlagen; Errichtung so, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden; Stellplätze in der nach Stellplatzverordnung erforderlichen Anzahl)
§ 30 Abs 1 Oö BauO 1976 (Neu-, Zu- und Umbauten; Stellplätze in ausreichender Zahl)