§ 36 Abs 1 Wr GaragenG (WGG) (Neu- und Zubauten, Schaffung der dem Bedarf angepassten Stellplätze auf dem Bauplatz)
§ 37 Abs 1 Wr GaragenG (WGG) (ebenso; Erfüllung der Verpflichtung durch Schaffung von Stellplätzen im Umkreis von 500 m und Sicherstellung der Einstellmöglichkeit; Errichtung von mehr Stellplätzen als für das konkrete Projekt geboten, Erfüllung der Mindestzahl für anderes Bauvorhaben)