§ 23 Abs 2 Oö BauO 1976 (Bauliche Anlagen, Planung und Bau; möglichste Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen; schädliche Umwelteinwirkung, Begriff; erhebliche Belästigungen; Ausgestaltung von Rauchfängen; ausnahmsweise eintretende Belästigungen nicht erheblich)
§ 29 Abs 1 Oö BauV 1985/5 (Höhe und Querschnitt der Rauchfänge; möglichste Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen; subjektes Recht der Nachbarn)