§ 4 Abs 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, gesamtwirtschaftliche Interessen; Ablehnung der Ersatzkraftstellung, keine, durch Unterlassung eines Vermittlungsauftrages)
§ 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, dringender Ersatz; kein zusätzliches qualifiziertes Interesse erforderlich)