§ 4 Abs 6 Z 3 AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, öffentliche Interessen; Erforderlichkeit)
VwGH 06.03.1997, 94/09/0178
Der bf Partei ist darin zuzustimmen, dass öff Interessen grundsätzl auch außerhalb von „Gebietskörperschaften oder Interessensvertretungen“ auf Basis privater Vereinigungen verwirklicht werden können. Es muss aber eine Beschäftigung sein, die das öff Interesse erfordert. Abw.