§ 5 Abs 1 AbfallnachweisV (Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen; Nachweis der Art, Menge, Herkunft und des Verbleibes von gefährlichen Abfällen und Altölen durch Begleitscheine)
§ 6 AbfallnachweisV (Begleitscheine, Ausfüllverpflichtungen für Übergeber, Transporteur, Übernehmer oder von diesem dazu Ermächtigte; Verpflichtung zum vollständigenAusfüllen des Begleitscheines)