§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigung von Erledigungen; schriftlicher Bescheid, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung der Kanzlei; absolut nichtiger Bescheid)
§ 18 Abs 4 letzter Satz AVG (ebenso; bei vervielfältigten oder genau wiedergegebenen Ausfertigungen, Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Original oder der zu vervielfältigenden Ausfertigung)