Art 15a Abs 1 B-VG („Gliedstaatsverträge“, Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches; auch Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sofern an ihnen ein öffentliche Interesse besteht; definitive Unterbringungen der bestehenden Internationalen Schule in Wien)