Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG (Anfechtung von Gesetzen, Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit, OGH und Gerichte zweiter Instanz; ebenso unabhängige Verwaltungssenate)
Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG (Anfechtung von Gesetzen, Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit, OGH und Gerichte zweiter Instanz; ebenso unabhängige Verwaltungssenate)