Art 138 Abs 1 lit b B-VG (Kompetenzkonflikt; zwischen VfGH und VwGH; verneinender; keiner, bei Sachentscheidung des VwGH, ungeachtet behaupteter Rsp-Divergenz)
VfGH 16.06.1997 K I-4/97
1. Der Bf macht geltend, die E des VwGH entspreche „qualitativ einer Zurückw, weil eine meritorische Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde geltend gemachten - und zuvor beim VfGH auch nicht in Abrede gestellten - Rechtsverletzungen in Wahrheit nicht erfolgt“ sei. Deshalb liege ein neg Kompetenzkonflikt vor, „der offensichtl darin begründet liegt, dass beide GH des öff Rechts eine gegenteilige stRsp zur Schubhaftbeschwerdelegitimation auch nach bereits erfolgter Haftentlassung vertreten und der VwGH nicht geneigt ist, die - ein solches Beschwerderecht bejahende - Rechtsauffassung des VfGH anzuerkennen, obwohl diese vom VfGH auch bereits mehrfach bekräftigt wurde. …“