Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung mit Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, Wirkung; Nichtanwendung des Gesetzes im Anlassfall und diesen gleichzuhaltenden Fällen; Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz mit Feststellung der ganzjährigen Wohnnutzungsmöglichkeit bzw Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz)