§ 35 Abs 1 VfGG (Verfahren, sinngemäße Anwendung der ZPO)
§ 1 ZPO (Prozessfähigkeit; keine Beschwerdeerhebung; keine Richtigstellung der Parteibezeichnung)
§ 35 Abs 1 ZPO (Prozessvollmacht durch Tod nicht aufgehoben; setzt bereits anhängiges Verfahren voraus)